OLG Hamm - Beschluss vom 28.03.2012
II-2 UF 215/11
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578b;
Vorinstanzen:
AG Dorsten, vom 21.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 43/09

Höhe des nachehelichen Unterhalts; Begriff der ehebedingten Nachteile i.S. von § 1578b BGB

OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2012 - Aktenzeichen II-2 UF 215/11

DRsp Nr. 2012/20439

Höhe des nachehelichen Unterhalts; Begriff der ehebedingten Nachteile i.S. von § 1578b BGB

1. Hat die Ehefrau es während der Ehezeit von rund 21 Jahren an Erwerbsbemühungen fehlen lassen, so stellt die fehlende Berufsausbildung keinen ehebedingten Nachteil i.S. von § 1578b BGB dar.2. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten sind außergewöhnlich hohe Überstundenvergütungen nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - der am 21.06.2011 verkündete Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dorsten im Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verpflichtet, für die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:

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vom 19.11.2011 bis einschließlich Dezember 2013 in Höhe von 484,00 Euro, davon 389,00 Euro Elementarunterhalt und 95,00 Euro Altersvorsorgeunterhalt, zahlbar für den Zeitraum bis einschließlich März 2012 in Höhe von monatlich 333,58 Euro an das Jobcenter Kreis S, L-Allee, #### S, i. Ü. an die Antragsgegnerin,

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von Januar 2014 bis einschließlich Dezember 2015 in Höhe von monatlich 200,00 Euro als Elementarunterhalt, zahlbar an die Antragsgegnerin.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.