OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.03.2011
10 UF 233/10
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 05.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen F 19/08

Höhe des nachehelichen Unterhalts bei Alkoholabhängigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.03.2011 - Aktenzeichen 10 UF 233/10

DRsp Nr. 2011/6014

Höhe des nachehelichen Unterhalts bei Alkoholabhängigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten

Eine fiktive Einkommenszurechnung eines alkoholabhängigen Ehegatten scheidet aus, wenn er in der Vergangenheit - wenn auch ohne Erfolg - immer wieder Entziehungsbehandlungen durchgeführt hat.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 5. November 2010 in seinem Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst.

Die Antragstellerin wird verpflichtet, an den Antragsgegner ab Rechtskraft der Scheidung und für die Dauer von drei Jahren nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 427 € zu zahlen.

Der rückständige Unterhalt ist sofort zahlbar, der laufende monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird hinsichtlich des Unterhalts ab April 2011 angeordnet.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird das Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 5. November 2010 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst.