OLG Koblenz - Beschluss vom 28.05.2014
13 UF 192/14
Normen:
EheG § 58; BGB § 1578 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 07.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 201 F 338/12

Höhe des nachehelichen Unterhalts bei einer im Jahr 1974 geschiedenen Ehe

OLG Koblenz, Beschluss vom 28.05.2014 - Aktenzeichen 13 UF 192/14

DRsp Nr. 2014/17962

Höhe des nachehelichen Unterhalts bei einer im Jahr 1974 geschiedenen Ehe

1. Die Höhe des nachehelichen Unterhalts richtet sich grundsätzlich ausschließlich nach den die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkünften. Später hinzu getretene Erwerbe (hier: aufgrund von Erbfällen) können allenfalls in dem Umfang in die Berechnung einbezogen werden, als sie über die tatsächlich betriebene Altersvorsorge hinaus für eine angemessene Altersversorgung erforderlich gewesen wären. 2. Alterseinkünfte aus erst längere Zeit nach der Ehescheidung abgeschlossenen Rentenversicherungen bleiben ebenfalls außer Betracht.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 07.02.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.283,42 € festgesetzt.

Normenkette:

EheG § 58; BGB § 1578 Abs. 1;

Gründe

I.