OLG Hamm - Beschluss vom 21.04.2011
II-13 UF 216/10
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Rheine, vom 26.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 378/09

Höhe des nachehelichen Unterhalts; Obliegenheit zur zinsgünstigen Anlage des Erlöses aus der Veräußerung des Miteigentumsanteils an der Eheimmobilie

OLG Hamm, Beschluss vom 21.04.2011 - Aktenzeichen II-13 UF 216/10

DRsp Nr. 2012/23464

Höhe des nachehelichen Unterhalts; Obliegenheit zur zinsgünstigen Anlage des Erlöses aus der Veräußerung des Miteigentumsanteils an der Eheimmobilie

Grundsätzlich muss ein Ehegatte die gesamte aus der Veräußerung der Eheimmobilie erhaltene Summe anlegen, wenn und soweit er nicht substantiiert einen unterhaltsrechtlich hinzunehmenden Verbrauch des Kapitals vorträgt. Entsprechende (ggfls. fiktive) Zinseinkünfte sind bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin * (Berichtigungsbeschluss am Ende der Entscheidung) wird der am 26. August 2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheine abgeändert:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen in Höhe von

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monatlich 299,- € Elementarunterhalt und 75,- € Altersvorsorgeunterhalt für die Monate August 2009 bis Dezember 2009, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. August 2010,

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310,50 € Elementarunterhalt und 78,00 € Altersvorsorgeunterhalt für die Monate Januar bis April 2010, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. August 2010,

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