OLG Hamm - Beschluss vom 19.02.2014
8 UF 105/12
Normen:
§§ 1572, 1573 Abs. 2, 1609 Nr. 2, 3, 1578b BGB;
Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, vom 08.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 199/10

Höhe des nachehelichen UnterhaltsBegriff der ehebedingten Nachteile i.S. von § 1578b BGB

OLG Hamm, Beschluss vom 19.02.2014 - Aktenzeichen 8 UF 105/12

DRsp Nr. 2014/4943

Höhe des nachehelichen Unterhalts Begriff der ehebedingten Nachteile i.S. von § 1578b BGB

1. Zur Bedeutung eines ehebedingten Nachteils für das Vorliegen einer langen Ehe gem. § 1609 Nr. 2 BGB.2. Zur Herabsetzung und/oder Befristung des nachehelichen Unterhalts, wenn der ehebedingte Nachteil gem. § 1578b BGB in der Nichterlangung einer Erwerbsminderungsrente besteht.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragstellerin vom 17.04.2012 und des Antragsgegners vom 23.04.2012 wird der am 08.03.2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdinghausen im Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt (Ziff. 4 der angefochtenen Entscheidung) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab Januar 2014 nachehelichen Unterhalt in folgender monatlicher Höhe zu zahlen:

a)

bis einschließlich Dezember 2015: 888,00 €,

b)

ab Januar 2016: 425,00 €.

Der Unterhalt ist monatlich im Voraus zu zahlen und zum Ersten eines jeden Monats fällig.

Der weitergehende Antrag und die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird angeordnet.