Auf die Beschwerden der Antragstellerin vom 17.04.2012 und des Antragsgegners vom 23.04.2012 wird der am 08.03.2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdinghausen im Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt (Ziff. 4 der angefochtenen Entscheidung) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab Januar 2014 nachehelichen Unterhalt in folgender monatlicher Höhe zu zahlen:
a)bis einschließlich Dezember 2015: 888,00 €,
b)ab Januar 2016: 425,00 €.
Der Unterhalt ist monatlich im Voraus zu zahlen und zum Ersten eines jeden Monats fällig.
Der weitergehende Antrag und die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird angeordnet.
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