OLG Hamm - Beschluss vom 07.10.2013
8 UF 213/12
Normen:
§§ 1572, 1573 Abs. 2, 1578, 1578b BGB;
Vorinstanzen:
AG Warendorf, vom 05.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 723/09

Höhe des nachehelichen UnterhaltsBerücksichtigung von Kapitalerträgen aus einem nach der Scheidung geerbten Vermögen

OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2013 - Aktenzeichen 8 UF 213/12

DRsp Nr. 2014/4936

Höhe des nachehelichen Unterhalts Berücksichtigung von Kapitalerträgen aus einem nach der Scheidung geerbten Vermögen

1. Kapitalerträge aus einem nach der Scheidung durch Erbfall einem Ehegatten angefallenen Vermögen können nur dann in die Unterhaltsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen einbezogen werden, wenn die Erwartung des zukünftigen Erbes schon während bestehender Ehe so wahrscheinlich war, dass die Eheleute ihren Lebenszuschnitt vernünftigerweise darauf einrichten konnten und eingerichtet haben und die Ehegatten dem Umstand erkennbar schon im Voraus und noch während der Ehe einen prägenden Einfluss auf die ehelichen Lebensverhältnisse eingeräumt haben.2. Zur Herabsetzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts gem. § 1578b BGB.

Tenor

Auf die Beschwerde wird der am 05.09.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Warendorf im Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung (16.11.2012) wie folgt nachehelichen Unterhalt zu zahlen:

a) b)