OLG Köln - Urteil vom 15.08.2006
4 UF 19/06
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1760
OLGReport-Köln 2007, 84
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 10.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 463/03

Höhe des Selbstbehaltes bei Ehegattenunterhalt

OLG Köln, Urteil vom 15.08.2006 - Aktenzeichen 4 UF 19/06

DRsp Nr. 2007/114

Höhe des Selbstbehaltes bei Ehegattenunterhalt

»1. Die neuere Rechtsprechung des BGH zum Ehegattenunterhalt zur Höhe des dem Unterhaltsschuldner zu belassenden Selbstbehaltes (vgl. hierzu BGH FamRZ 2006, 683 ff. und Anm. Büttner hierzu in FamRZ 2006, 765 f.), wonach der dem Unterhaltsschuldner zu belassende Selbstbehalt mit einem Betrag zu bemessen ist, der nicht unter dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), aber auch nicht über dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) liegt, wobei im Regelfall von einem Betrag auszugehen sein wird, der etwa in der Mitte zwischen den beiden Beträgen liegt, erfordert stets eine Einzelfallprüfung zur Höhe des zu belassenden Selbstbehaltes. 2. Ein Regelfall erscheint dann nicht gegeben, wenn die unterhaltsberechtigte Ehefrau wegen der Betreuung minderjähriger gemeinsamer Kinder noch nicht vollschichtig erwerbstätig war und auch nicht sein musste und daher in finanziell beengten Verhältnissen lebt. 3. Gerade bei der Ermittelung eines angemessenen Betreuungsunterhaltes ist das Kindeswohl mit zu berücksichtigen, was zur Folge haben kann, dass bei relativ beengten wirtschaftlichen Verhältnissen der Unterhaltspflichtige auf den Mindestselbstbehalt zu verweisen ist.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1, 2 ;

Gründe: