OLG Koblenz - Urteil vom 07.04.2005
7 UF 999/04
Normen:
BGB § 1361 ; SGB XI § 37 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1482
Vorinstanzen:
AG Westerburg, vom 25.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 667/04

Höhe des Trennungsunterhalts bei Hilfsbedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten

OLG Koblenz, Urteil vom 07.04.2005 - Aktenzeichen 7 UF 999/04

DRsp Nr. 2006/10436

Höhe des Trennungsunterhalts bei Hilfsbedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten

1. Geldzuflüsse aus der Pflegeversicherung zählen nicht zum Einkommen des Unterhaltsberechtigten. 2. Beim Trennungsunterhalt ist nur der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten in Ansatz zu bringen, wenn die 80 Jahre alte unterhaltsberechtigte Ehefrau in vollem Umfang pflegebedürftig und damit ähnlich hilflos und bedürftig wie ein minderjähriges, unverheiratetes Kind ist. 3. Der Unterhaltsberechtigte ist nicht gehalten, Sparvermögen für den Unterhalt einzusetzen.

Normenkette:

BGB § 1361 ; SGB XI § 37 ;

Gründe:

I. Das Familiengericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin, seine seit Anfang 2004 von ihm getrennt lebende Ehefrau, über anerkannte 276 EUR hinaus ab Mai 2004 monatlich weitere 305 EUR - insgesamt also 581 EUR - Trennungsunterhalt zu zahlen. Hierbei hat es neben dem Renteneinkommen der Parteien auf Seiten der Klägerin das nach Pflegestufe 2 bezogene Pflegegeld von 410 EUR monatlich nicht berücksichtigt, auf Seiten des Beklagten einen Abzug für alters- und krankheitsbedingten Mehrbedarf von 250 EUR vorgenommen und einen Wohnwert von ebenfalls 250 EUR angesetzt, weil er mietfrei in einem der Klägerin gehörenden Haus wohnt, sowie den mit 730 EUR bemessenen Selbstbehalt als gewahrt angesehen.