OLG Hamm - Beschluss vom 18.11.2011
II-2 WF 129/11
Normen:
BGB § 1361;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1391
Vorinstanzen:
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 107 F 524/10

Höhe des Trennungsunterhalts; Verwirkung des Anspruchs

OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2011 - Aktenzeichen II-2 WF 129/11

DRsp Nr. 2011/21502

Höhe des Trennungsunterhalts; Verwirkung des Anspruchs

Der Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt ist nicht verwirkt, wenn dieser stets zeitnah verfolgt worden ist.

Tenor

Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C aus I bewilligt, soweit sie beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung rückständigen Trennungsunterhalts für die Zeit vom 1.2.2009 bis zum 26.10.2009 in Höhe von 6.835,20 € zu verpflichten.

Die Anordnung von Ratenzahlungen oder einer Einmalzahlung aus dem Vermögen der Antragstellerin bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.

Die Gerichtsgebühr nach Nr. 1912 KV- FamGKG wird nicht erhoben.

Normenkette:

BGB § 1361;

Gründe

I.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§§ 113 I 1, 2 FamFG, 114 ZPO) zurückgewiesen.

II.

Die gem. den §§ 113 I 1, 2 FamFG, 127 II 2, 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen ist ihr keine Erfolgsaussicht beschieden.

1)

Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner auf der Grundlage ihres Sachvortrages rechnerisch ein Anspruch auf Zahlung von rückständigem Trennungsunterhalt in der von ihr geltend gemachten Höhe (816 € monatlich) gem. den §§ 1361 I, III, 1613 I BGB zu.

a)