Dem Beklagten ist Prozesskostenhilfe bewilligt worden, denn die im Streitfall bedeutsamen Rechtsfragen sind bislang höchstrichterlich nicht entschieden und es wäre nicht angemessen, den Zugang zur Revisionsinstanz im Vorfeld abzuschneiden.
Der Beklagte wird jedoch darauf hingewiesen, dass seine Berufung nach Auffassung des Senats keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, wofür vornehmlich folgende Gründe maßgebend sind:
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