OLG Hamburg - Beschluss vom 28.07.2004
2 UF 73/03
Normen:
BGB § 1577 Abs. 2 § 1615l ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 927
Vorinstanzen:
AG Hamburg - FamG - - Urteil - 270 F 218/02 - 26.09.2003,

Höhe des Unterhalts der nichtehelichen Mutter; Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei unbeklärter Rechtslage

OLG Hamburg, Beschluss vom 28.07.2004 - Aktenzeichen 2 UF 73/03

DRsp Nr. 2006/8943

Höhe des Unterhalts der nichtehelichen Mutter; Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei unbeklärter Rechtslage

1. Verfügt die nichteheliche Mutter über Einkünfte aus einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit und einen Wohnvorteil aufgrund unentgeltlicher Überlassung der Wohnung durch Verwandte, so ist dies auf den Unterhaltsanspruch gem. § 1615l BGB nicht bedarfsmindernd anzurechnen. 2. Prozesskostenhilfe ist auch dann zu bewilligen, wenn das Gericht zwar aufgrund einer rechtlichen Würdigung die Erfolgsaussicht verneint, die im Streitfall bedeutsamen Rechtsfragen aber höchstrichterlich noch nicht geklärt sind.

Normenkette:

BGB § 1577 Abs. 2 § 1615l ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Dem Beklagten ist Prozesskostenhilfe bewilligt worden, denn die im Streitfall bedeutsamen Rechtsfragen sind bislang höchstrichterlich nicht entschieden und es wäre nicht angemessen, den Zugang zur Revisionsinstanz im Vorfeld abzuschneiden.

Der Beklagte wird jedoch darauf hingewiesen, dass seine Berufung nach Auffassung des Senats keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, wofür vornehmlich folgende Gründe maßgebend sind: