OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.01.2006
10 WF 5/06
Normen:
BGB § 1610 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1781
OLGReport-Brandenburg 2006, 978
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 03.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 284/05

Höhe des Unterhalts eines im eigenen Haushalt lebenden volljährigen Kindes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2006 - Aktenzeichen 10 WF 5/06

DRsp Nr. 2008/12920

Höhe des Unterhalts eines im eigenen Haushalt lebenden volljährigen Kindes

»Der feste Bedarfsbetrag für in einem eigenen Haushalt lebende volljährige Kinder deckt den gesamten Bedarf ab, also auch die Heimfahrten zu den Eltern oder einem Elternteil. Ein Mehrbedarf wegen der Wohnkosten kommt nur in Betracht, wenn nach den persönlichen und örtlichen Verhältnissen höhere als in den Selbstbehaltsätzen enthaltene Mietaufwendungen unvermeidbar sind.«

Normenkette:

BGB § 1610 ;

Gründe:

Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO anzusehen und als solche zulässig.