OLG Hamm - Urteil vom 10.03.2009
3 UF 118/08
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Herne-Wanne, vom 13.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 68/07

Höhe des Unterhalts gegenüber minderjährigen Kindern; Höhe des Selbstbehalts

OLG Hamm, Urteil vom 10.03.2009 - Aktenzeichen 3 UF 118/08

DRsp Nr. 2009/25602

Höhe des Unterhalts gegenüber minderjährigen Kindern; Höhe des Selbstbehalts

Der angemessene Eigenbedarf des Unterhaltsverpflichteten gegenüber minderjährigen Kindern liegt in der Regel bei 1100 EUR.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.06.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Herne-Wanne abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, Kindesunterhalt für die am 08.12.1996 geborene Tochter E E1 wie folgt zu zahlen:

- für den Zeitraum Februar 2007 bis einschließlich Januar 2008 in Höhe von insgesamt 1.376,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2008,

- für Februar 2008 194,-- €,

- für Juli 2008 55,-- €,

- für August 2008 178,-- €,

- für den Zeitraum September 2008 bis einschließlich Januar 2009 in Höhe von monatlich 39,-- € und

- ab Februar 2009 in Höhe von monatlich 178,-- €;

die weitergehende Klage wird abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für die Berufung: 2.385,-- €

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1;

Gründe:

(abgekürzt nach § 540 Abs. 1 ZPO):

I.