OLG Zweibrücken - Beschluss vom 27.04.2010
2 UF 112/09
Normen:
BGB § 1587g; BGB § 1587i; VersAusglG § 20 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 09.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen F 269/07

Höhe einer Ausgleichsrente für eine betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.04.2010 - Aktenzeichen 2 UF 112/09

DRsp Nr. 2010/10347

Höhe einer Ausgleichsrente für eine betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich

1. Bei Ermittlung einer auf der Grundlage des bis 1. September 2009 geltenden Rechts zu zahlenden Ausgleichsrente für eine betriebliche Altersversorgung ist die in § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG für das neue Recht getroffene Wertung zu berücksichtigen. Deshalb ist die vom ausgleichspflichtigen Ehegatten zu zahlende Ausgleichsrente nur in der Höhe des hälftigen Wertunterschieds geschuldet, der sich nach Abzug der auf seine Betriebsrente zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ergibt (entgegen BGH FamRZ 2005, 1982 u.st. und unter Aufgabe der bisherigen eigenen Rechtsprechung des Senats). 2. Die auf die Betriebsrente gezahlten Steuern und der Solidaritätszuschlag sind hingegen bei Ermittlung der Ausgleichsrente nicht vorweg abzuziehen. 3. Zur Berücksichtigung eines "Karrieresprungs" im schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.

I. Auf die befristeten Beschwerden wird der angefochtene Beschluss teilweise geändert und insgesamt neu gefasst:

1. Zum Ausgleich seiner Bankpension bei der D... zahlt der Antragsgegner an die Antragstellerin ab Mai 2010 eine monatliche, jeweils zum ersten eines Monats zahlbare, Ausgleichsrente von 476,89 €.