BGH - Beschluß vom 10.08.2005
XII ZB 191/01
Normen:
BGB § 1587h Nr. 1 § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 34
FamRZ 2005, 1982
MDR 2006, 268
NJW-RR 2005, 1665
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 28.08.2001
AG Hannover,

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich hinsichtlich einer Betriebsrente; Gewährleistung der Halbteilung

BGH, Beschluß vom 10.08.2005 - Aktenzeichen XII ZB 191/01

DRsp Nr. 2005/18048

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich hinsichtlich einer Betriebsrente; Gewährleistung der Halbteilung

»Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte für die schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente in vollem Umfang - also auch hinsichtlich ihres dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gebührenden Teils - Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen, während die schuldrechtliche Ausgleichsrente bei der Bemessung der von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zu erbringenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unberücksichtigt bleibt, so kann dem sich daraus ergebenden Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz durch eine Kürzung der Ausgleichsrente nach § 1587 h Nr. 1 BGB, § 1587 c Nr. 1 BGB Rechnung getragen werden.«

Normenkette:

BGB § 1587h Nr. 1 § 1587c Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

Ihre am 25. Februar 1965 geschlossene Ehe wurde auf den der Ehefrau (Antragstellerin im vorliegenden Verfahren) am 7. Mai 1993 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsgegner im vorliegenden Verfahren) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 23. Februar 1994, rechtskräftig seit dem 12. April 1994, geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt.

Das Amtsgericht ging davon aus, dass die Ehegatten während der Ehezeit (1. Februar 1965 bis 30. April 1993; § 1587 Abs. ) folgende Versorgungsanrechte erworben haben: