LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.01.2012
L 1 U 1851/11
Normen:
BGB § 1570; BGB §§ 1570ff; SGB VII § 65 Abs. 5;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1176
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 20.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 2445/10

Höhe einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung des ersten Ehemannes; Anrechnung eines förmlichen Unterhaltsanspruchs

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.2012 - Aktenzeichen L 1 U 1851/11

DRsp Nr. 2012/16922

Höhe einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung des ersten Ehemannes; Anrechnung eines förmlichen Unterhaltsanspruchs

Ein formal bestehender Unterhaltstitel gegenüber dem geschiedenen zweiten Ehemann kann nicht zur Minderung einer Witwenrente nach dem ersten Ehemann führen, wenn dem Unterhaltstitel keine materiell-rechtliche Unterhaltsverpflichtung (mehr) zugrunde liegt. Ist materiell-rechtlich ein Unterhaltsanspruch zu verneinen, kann nicht verlangt werden, dass die Antragstellerin zunächst den formal noch vorhandenen Unterhaltstitel beseitigt, bevor von einer Anrechnung eines Unterhaltsanspruchs abgesehen wird.

Ein formal bestehender Unterhaltstitel gegenüber dem geschiedenen zweiten Ehemann kann nicht zur Minderung einer Witwenrente nach dem ersten Ehemann führen, wenn dem Unterhaltstitel keine materiell-rechtliche Unterhaltsverpflichtung (mehr) zugrunde liegt. Ist materiell-rechtlich ein Unterhaltsanspruch zu verneinen, kann nicht verlangt werden, dass die Antragstellerin zunächst den formal noch vorhandenen Unterhaltstitel beseitigt, bevor von einer Anrechnung eines Unterhaltsanspruchs abgesehen wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

1. 2.