OLG Oldenburg - Beschluss vom 08.11.2011
14 UF 61/11
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1387
FuR 2012, 332
Vorinstanzen:
AG Nordenham, vom 30.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 432/08

Höhe und Angemessenheit der Teilungskosten

OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.11.2011 - Aktenzeichen 14 UF 61/11

DRsp Nr. 2011/22231

Höhe und Angemessenheit der Teilungskosten

Teilungskosten sind nur in einem angemessenen Umfang abzugsfähig. Ihre Höhe bemisst sich als "Stückkosten" mit dem beim Versorgungsträger durchschnittlich entstehenden Aufwand. Generalunkosten bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung der Teilungskosten anhand eines prozentualen Wertes des zu übertragenden Kapitals kann zu einer Begrenzung bei der Übertragung kleinerer Anrechte herangezogen werden, rechtfertigt aber nicht den Ansatz von Teilungskosten, die den tatsächlich entstehenden Aufwand übersteigen.

Die befristete Beschwerde der E...GmbH gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordenham vom 30. März 2011 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziff 4 des Tenors) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis zu 1.200 Euro

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 13;

Gründe: