Unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird auf die Beschwerde des Antragsgegners der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuss vom 03.08.2018 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Unter Zurückweisung der weiteren Anträge im Übrigen wird der Antragsgegner unter Abänderung der Jugendamtsurkunden des Stadtjugendamtes Neuss vom 19.04.2016 - Urkunden-Reg. Nr .../2016 - und des Jugendamtes der Stadt Kaarst vom 30.11.2018 - Urkunden-Reg. Nr .../2017- verpflichtet, an die Antragstellerin Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:
1.Für die Zeit vom 01.05. bis zum 31.12.2015 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 2.352,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 855,00 EUR seit dem 02.07.2015 sowie aus 1.497,50 EUR seit dem 02.12.2015,
2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. II. III. IV. V. VI.
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