OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.04.2019
7 UF 151/18
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603; BGB § 1606 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 03.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 110/16

Höhe von KindesunterhaltVoraussetzungen einer doppelten BarunterhaltsverpflichtungGute bis sehr gute Einkommensverhältnisse

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2019 - Aktenzeichen 7 UF 151/18

DRsp Nr. 2021/2984

Höhe von Kindesunterhalt Voraussetzungen einer doppelten Barunterhaltsverpflichtung Gute bis sehr gute Einkommensverhältnisse

Der Unterhalt eines fremduntergebrachten Kindes ist nach einer wertenden Betrachtung festzulegen; bei guten bis sehr guten Einkommensverhältnissen des allein barunterhaltspflichtigen Elternteils würde durch die Verdoppelung des Barunterhaltes dem Unterhaltsberechtigten ein Barunterhalt zufließen, den er nicht erhalten würde, wenn beide Eltern ihm gegenüber barunterhaltspflichtig wären.

Tenor

I.

Unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird auf die Beschwerde des Antragsgegners der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuss vom 03.08.2018 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Zurückweisung der weiteren Anträge im Übrigen wird der Antragsgegner unter Abänderung der Jugendamtsurkunden des Stadtjugendamtes Neuss vom 19.04.2016 - Urkunden-Reg. Nr .../2016 - und des Jugendamtes der Stadt Kaarst vom 30.11.2018 - Urkunden-Reg. Nr .../2017- verpflichtet, an die Antragstellerin Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:

1.

Für die Zeit vom 01.05. bis zum 31.12.2015 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 2.352,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 855,00 EUR seit dem 02.07.2015 sowie aus 1.497,50 EUR seit dem 02.12.2015,

2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. II. III. IV. V. VI.