BGH - Beschluss vom 27.07.2017
III ZR 456/16
Normen:
AdVermiG § 2a Abs. 3 Nr. 3; AdVermiG § 4 Abs. 2; AdVermiG § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 4; AdVermiG § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 27.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 341/14
OLG Karlsruhe, vom 05.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 174/15

Hoheitliches bzw. privatrechtliches Tätigwerden staatlich anerkannter Auslandsvermittlungsstellen; Pflichten der staatlichen Adoptionsvermittlungsstelle

BGH, Beschluss vom 27.07.2017 - Aktenzeichen III ZR 456/16

DRsp Nr. 2017/11323

Hoheitliches bzw. privatrechtliches Tätigwerden staatlich anerkannter Auslandsvermittlungsstellen; Pflichten der staatlichen Adoptionsvermittlungsstelle

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 15. Zivilsenat - vom 5. August 2016 - 15 U 174/15 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1 richtet.

Die Klägerin wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil bezüglich des Beklagten zu 2 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten ihres Streithelfers, die dieser selbst zu tragen hat (§ 97 Abs. 1, § 565 Satz 1 i.V.m. § 516 Abs. 3, § 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO).

Streitwert: 36.429,28 €

Normenkette:

AdVermiG § 2a Abs. 3 Nr. 3; AdVermiG § 4 Abs. 2; AdVermiG § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 4; AdVermiG § 9 Abs. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).