Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 15. Zivilsenat - vom 5. August 2016 -
Die Klägerin wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil bezüglich des Beklagten zu 2 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten ihres Streithelfers, die dieser selbst zu tragen hat (§ 97 Abs. 1, § 565 Satz 1 i.V.m. § 516 Abs. 3, § 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO).
Streitwert: 36.429,28 €
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