KG - Beschluss vom 30.03.2020
1 W 236/19
Normen:
PStG § 58 Abs. 1; PStG § 49 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 01.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen III 15/19

In Italien erfolgte einvernehmliche Ehescheidung vor einem StandesbeamtenFortführung eines Eheregistereintrags

KG, Beschluss vom 30.03.2020 - Aktenzeichen 1 W 236/19

DRsp Nr. 2020/6378

In Italien erfolgte einvernehmliche Ehescheidung vor einem Standesbeamten Fortführung eines Eheregistereintrags

Eine in Italien erfolgte einvernehmliche Ehescheidung vor dem Standesbeamten unterfällt dem Anwendungsbereich der Brüssel IIa-VO. Die Fortführung eines Eheregistereintrags erfordert deshalb keine vorherige Anerkennung der Scheidung durch die Landesjustizverwaltung. Ausreichend ist eine Bescheinigung nach Art. 39 Brüssel IIa-VO.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Standesamt M### von Berlin wird angewiesen, die Fortführung des Eheregistereintrags E 9#/2## nicht von der vorherigen Anerkennung der in Italien erfolgten Scheidung der Ehe der Beteiligten zu 3 und 4 durch die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung abhängig zu machen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

PStG § 58 Abs. 1; PStG § 49 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 3 besitzt die deutsche und die italienische Staatsbürgerschaft. Der Beteiligte zu 4 ist Italiener. Sie leben beide in Italien und schlossen am 20. September 2013 vor dem Standesamt M### von Berlin miteinander die Ehe, was zur im Beschlusseingang bezeichneten Registernummer im Eheregister beurkundet wurde.