OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.03.2003
7 U 150/02
Normen:
VVG § 55 ; VVG § 61 ; AGBG § 9 ; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2003, 375
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/M. - 2/5 O 390/00 - 15.08.2002,

Inanspruchnahme der Kaskoversicherung für unfallbedingten Motorschaden eines Wasserfahrzeugs - zur Leistungsfreiheit des Versicherers bei grob fahrlässiger Schadensherbeiführung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.03.2003 - Aktenzeichen 7 U 150/02

DRsp Nr. 2003/12295

Inanspruchnahme der Kaskoversicherung für unfallbedingten Motorschaden eines Wasserfahrzeugs - zur Leistungsfreiheit des Versicherers bei grob fahrlässiger Schadensherbeiführung

»1. Im Rahmen der Wassersportfahrzeug-Kaskoversicherung haftet der Versicherer nach den Versicherungsbedingungen für Schäden an der Maschinenanlage u.a. nur, wenn sie durch Unfall des Fahrzeugs verursacht worden sind. Nach Nr. 8 der AVB Wassersportfahrzeuge 1985 ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer, der Fahrzeugführer oder ein Insasse den Schaden grob fahrlässig herbeiführt. 2. Der Fahrer eines zu Freizeitzwecken genutzten Wasserfahrzeugs (hier:Jetski) muss sich wie jeder Schiffsführer zur Vermeidung des Vorwurfs einer grob fahrlässigen Unfall- bzw. Schadensverursachung vor dem Befahren eines unbekannten Reviers über die örtlichen Besonderheiten kundig machen. 3. Kann ein Wasserfahrzeug mangels Ausrüstung unbekannte Tiefen nicht ausloten und ist das Wasser so trübe, dass Felsen u.a. auch nicht erkannt werden können - was ohnehin allenfalls bei sehr langsamer Fahrt als ausreichende Vorsicht in Frage käme - und können wegen der Eigenart des Fahrzeugs Seekarten nicht mitgeführt werden, dürfen unbekannte Gewässer nicht befahren werden.