OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.06.2013
3 WF 53/13
Normen:
BGB § 744; BGB § 745; BGB § 748;
Fundstellen:
FamFR 2013, 550
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 02.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 641/12

Inanspruchnahme von Miteigentümern eines Hausgrundstücks wegen der Kosten einer Fassadensanierung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2013 - Aktenzeichen 3 WF 53/13

DRsp Nr. 2013/23079

Inanspruchnahme von Miteigentümern eines Hausgrundstücks wegen der Kosten einer Fassadensanierung

1. Gemäß § 748 BGB ist jeder Teilhaber den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Die Kosten verursachende Maßnahme muss - vorbehaltlich § 744 Abs. 2 BGB - entweder von allen Teilhabern oder wirksam von einer Mehrheit der Teilhaber beschlossen worden sein. 2. Gemäß § 744 Abs. 2 BGB ist jeder Teilhaber berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen. Notwendig ist eine Maßnahme, die entweder die Substanz oder den Wert der Sache erhält. Nicht notwendig sind grundsätzlich wirtschaftliche unvertretbare oder der Schaffung eines neuen wirtschaftlichen Wertes dienende Maßnahmen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine notwendige Maßnahme vorliegt, sind auch die finanziellen Möglichkeiten der Teilhaber zu berücksichtigen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 744; BGB § 745; BGB § 748;

Gründe: