BGH - Beschluss vom 04.05.2011
XII ZB 632/10
Normen:
FamFG § 15 Abs. 2 S. 1; FamFG § 41 Abs. 1 S. 2; FamFG § 63 Abs. 3 S. 1; FamFG § 275; ZPO § 170 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 206
FamRZ 2011, 1049
MDR 2011, 806
NJW-RR 2011, 1011
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 15.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 345/10
AG Güstrow, vom 27.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 32 XVII 445/05

Ingangsetzen der Beschwerdefrist eines Beschlusses durch Zustellung an den Betroffenen selbst i.R.e. Betreuungssache bei mangelnder Rücksichtnahme bzgl. des erklärten Willens des Adressaten

BGH, Beschluss vom 04.05.2011 - Aktenzeichen XII ZB 632/10

DRsp Nr. 2011/9993

Ingangsetzen der Beschwerdefrist eines Beschlusses durch Zustellung an den Betroffenen selbst i.R.e. Betreuungssache bei mangelnder Rücksichtnahme bzgl. des erklärten Willens des Adressaten

Ist nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG ein anfechtbarer Beschluss zuzustellen, weil er dem erklärten Willen des Adressaten nicht entspricht, so wird die Beschwerdefrist für den Betroffenen in einer Betreuungssache nur durch Zustellung an ihn selbst in Lauf gesetzt. Die Zustellung an den Betreuer bleibt auf den Beginn der Beschwerdefrist für den Betroffenen auch dann ohne Einfluss, wenn der Betreuer für den Aufgabenkreis "Entgegennahme, Anhalten und Öffnen der Post" bestellt ist.

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 15. November 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: 3.000 €

2. Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Dr. Ackermann beigeordnet. Der Betroffene hat auf die Prozesskosten monatliche Raten von 15 € ab 1. Juli 2011 zu zahlen. Die Zahlungen sind an die Bundeskasse zu leisten.

Normenkette:

FamFG § 15 Abs. 2 S. 1; FamFG § 41 Abs. 1 S. 2; FamFG § 63 Abs. 3 S. 1; FamFG § 275;