OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.05.2013
9 UF 35/12
Normen:
BGB § 138 Abs. 1;
Fundstellen:
FamFR 2013, 335
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 12/10

Inhaltskontrolle eines Ehevertrages

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.05.2013 - Aktenzeichen 9 UF 35/12

DRsp Nr. 2013/14335

Inhaltskontrolle eines Ehevertrages

Ein Globalverzicht auf gegenseitige Unterhaltsansprüche sowie den Zugewinn- und den Versorgungsausgleich führt nicht zur Nichtigkeit eines Ehevertrages nach § 138 Abs. 1 BGB, wenn sich eine einseitige Lastenverteilung nicht feststellen lässt. Von einer solchen ist nicht auszugehen, wenn die Ehegatten gemeinsam und gleichberechtigt eine Rechtsanwaltskanzlei betrieben und somit jeder von ihnen in der Lage war, seinen Lebensunterhalt selbst abzusichern.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 15. November 2011 (Az.: 32 F 12/10) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 9.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Scheidungsverbund um Zugewinnausgleich, Ehegattenunterhalt und Versorgungsausgleich und dabei insbesondere um die Wirksamkeit eines Ehevertrages.

Die im September 1964 geborene Antragstellerin und der im Mai 1963 geborene Antragsgegner heirateten am 04. Januar 1999. Zuvor hatten sie seit Beginn ihres Studiums lange in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Die Trennung der Eheleute erfolgte im Januar 2009. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Beide Beteiligte leben wieder in fester Partnerschaft.