BayObLG - Beschluß vom 30.07.1998
3Z BR 17/98
Normen:
KostO § 2 Nr. 2 ; BGB § 1666 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1998 Nr.44
BayObLGZ 1998, 171
BayObLGZ 1998, Nr. 44
EzFamR aktuell 1998, 376
FGPrax 1998, 239
FamRZ 1999, 728
FuR 1999, 45
MDR 1998, 1372
NJW-RR 1999, 727
Rpfleger 1998, 541
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 6474/97
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen X 137/96

Interessenschuldnerschaft in einem wegen Gefährdung des Kindeswohls eingeleiteten vormundschaftsgerichtlichen Verfahren

BayObLG, Beschluß vom 30.07.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 17/98

DRsp Nr. 1998/18509

Interessenschuldnerschaft in einem wegen Gefährdung des Kindeswohls eingeleiteten vormundschaftsgerichtlichen Verfahren

»1. Als Interessenschuldner i.S. des § 2 Nr.2 KostO kommt nur derjenige in Betracht, dem die gerichtliche Maßnahme zugerechnet werden kann.2. Eltern sind nicht Interessenschuldner, wenn in einem wegen Gefährdung des Kindeswohls eingeleiteten vormundschaftsgerichtlichen Verfahren die Erholung eines Sachverständigengutachtens durch unrichtige Darstellungen Dritter ausgelöst wurde.«

Normenkette:

KostO § 2 Nr. 2 ; BGB § 1666 ;

Gründe:

I. 1. Mit Schreiben vom 26.2.1996 teilte eine Anstalt der Inneren Mission dem Vormundschaftsgericht mit, daß dort tätige Mitarbeiter - u.a. eine Diplom-Psychologin - eine "ausreichend erscheinende Sicherheit" gewonnen hätten, das dort tagsüber betreute 12-jährige Kind K. sei in seiner Familie körperlicher, seelischer und sexueller Gewalt ausgesetzt, die es in seiner Entwicklung nachhaltig beeinträchtige und schädige. Es bestehe der Verdacht, daß der Vater seine Tochter sexuell mißbrauche. In einem Gespräch mit dem eingeschalteten Jugendamt wiesen die Eltern die Anschuldigungen zurück. Sie seien damit einverstanden, daß das Kind im Rahmen der Ermittlungen und zur Erstellung eines Gutachtens auf die Dauer von vier Wochen stationär in der Anstalt untergebracht werde.