OLG Koblenz - Beschluss vom 18.06.2014
13 WF 564/14
Normen:
FamFG § 105; FamFG § 232; EG-UntVO Art. 3; EG-UntVO Art. 6;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 268
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 12.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 201 F 132/14

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Abänderung eines nicht (mehr) in Deutschland lebenden Unterhaltsberechtigten

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.06.2014 - Aktenzeichen 13 WF 564/14

DRsp Nr. 2014/17961

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Abänderung eines nicht (mehr) in Deutschland lebenden Unterhaltsberechtigten

Da bilaterale oder multilaterale Abkommen mit Peru nicht bestehen und auch die Voraussetzungen der einzelnen Zuständigkeitsvorschriften der EU-UntVO nicht vorliegen, besteht keine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für ein Abänderungsverfahren gegen einen im Nicht-EU-Ausland (hier: Peru) ansässigen Unterhaltsberechtigten.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 12.05.2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 105; FamFG § 232; EG-UntVO Art. 3; EG-UntVO Art. 6;

Gründe

I.