OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.01.2012
1 UFH 43/11
Normen:
AUG § 28; EuUnthVO § 76;
Fundstellen:
FamFR 2012, 216
NJW 2012, 2363
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 2559/11

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für isolierte Verfahren auf Zahlung von Unterhalt an minderjährige Kinder

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.01.2012 - Aktenzeichen 1 UFH 43/11

DRsp Nr. 2012/4765

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für isolierte Verfahren auf Zahlung von Unterhalt an minderjährige Kinder

Für isolierte Unterhaltsverfahren, in denen sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus Art. 3 Buchstabe a) oder b) EuUntVO herleitet, bestimmt § 28 AUG (2011) eine Zuständigkeitskonzentration, soweit einer der Verfahrensbeteiligten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Nach dieser Bestimmung hat in solchen isolierten Unterhaltsverfahren ausschließlich das Gericht zu entscheiden, das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der im Inland lebende Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig ist. In Verfahren, die den Unterhalt eines minderjährigen Kindes zum Gegenstand haben, führt diese Konzentrationszuständigkeit dazu, dass den im Inland lebenden Kindern die Vergünstigung, das Verfahren an dem für ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gericht führen zu können, verloren geht.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main ist zuständig.

Normenkette:

AUG § 28; EuUnthVO § 76;

Gründe: