OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.03.2014
9 UF 275/11
Normen:
FamFG § 4; FamFG § 99;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 17.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 304/10

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und maßgebliches Recht in einem Sorgerechts- und Umgangsverfahren nach Umzug der Kinder nach Norwegen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2014 - Aktenzeichen 9 UF 275/11

DRsp Nr. 2014/4995

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und maßgebliches Recht in einem Sorgerechts- und Umgangsverfahren nach Umzug der Kinder nach Norwegen

1. Verzieht die Mutter während eines anhängigen Verfahrens um das gemeinsame Sorgerecht mit dem Vater und eine Umgangsregelung nach Norwegen, so bleiben die deutschen Gerichte jedenfalls dann zuständig, wenn die betroffenen Kinder Deutsche sind. 2. Gem. Art. 21 EGBGB ist maßgeblich das Sorge- und Umgangsrecht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das gilt auch dann, wenn der Aufenthalt während des anhängigen Verfahrens wechselt.

Die Beschwerde des Kindesvater gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 17. November 2011 - Az. 53 F 304/10 - wird zurückgewiesen.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten tragen die Kindeseltern je zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000,00 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 4; FamFG § 99;

Gründe:

I.