OLG Dresden - Urteil vom 28.09.2006
21 UF 381/06
Normen:
BAföG § 37 ; Lugano-Übereinkommen Art. 2 Abs. 1 Art. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NJW 2007, 446
OLGReport-Dresden 2007, 5
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 26.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 309 F 3144/05

Internationale Zuständigkeit der Gerichte für nach BAföG übergegangene Ansprüche

OLG Dresden, Urteil vom 28.09.2006 - Aktenzeichen 21 UF 381/06

DRsp Nr. 2007/11347

Internationale Zuständigkeit der Gerichte für nach BAföG übergegangene Ansprüche

»Für die Klage des Landes aus nach § 37 BAföG übergegangenem Recht gegen einen in der Schweiz wohnhaften Elternteil ist die internationale Zuständigkeit der schweizer Gerichtsbarkeit gegeben.«

Normenkette:

BAföG § 37 ; Lugano-Übereinkommen Art. 2 Abs. 1 Art. 5 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Beklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Pirna vom 16. Januar 1998 verurteilt, an seine Tochter Jxxxxxx Axxxxxx, geboren am x. xxxxxxxx 1981, monatlichen Unterhalt in Höhe von 515,00 DM ab Juli 1996 zu zahlen. In der Zeit von August 2002 bis August 2003 gewährte der Kläger der Tochter des Beklagten, die eine Ausbildung zur Medizinisch-Technischen Assistentin absolvierte, Vorausleistungen zur Ausbildungsförderung in Höhe von zunächst 318,00 EUR und ab Februar 2003 334,00 EUR.

Mit der vorliegenden Stufenklage nimmt der Kläger den Beklagten aus gemäß § 37 BAföG übergegangenem Recht zunächst auf Auskunft über dessen Einkommensverhältnisse und mit dem auf zweiter Stufe angekündigten Antrag auf Abänderung des Unterhaltstitels vom 16. Januar 1998 für den Zeitraum von August 2002 bis August 2003 in Anspruch.

Der Beklagte, der in der Schweiz wohnt, rügt die Unzuständigkeit der deutschen Gerichte.