Auf die Beschwerde der E. AG wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düren vom 3.11.2010 (22 F 61/10) unter Aufrechterhaltung der Entscheidung im Übrigen zum Versorgungsausgleich hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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