OLG Celle - Beschluss vom 14.03.2013
10 WF 76/13
Normen:
BGB § 1613 Abs. 1; BGB § 1712; BGB § 1715 Abs. 2; RegelBetrV § 1;
Fundstellen:
FamFR 2013, 176
FamRB 2014, 140

Inverzugsetzung für Kindesunterhalt nach Volljährigkeit durch das als Beistand tätige bzw. um Berechnung des Unterhalts gebetene Jugendamt

OLG Celle, Beschluss vom 14.03.2013 - Aktenzeichen 10 WF 76/13

DRsp Nr. 2013/6250

Inverzugsetzung für Kindesunterhalt nach Volljährigkeit durch das als "Beistand" tätige bzw. "um Berechnung des Unterhalts gebetene" Jugendamt

1. Anschreiben des Jugendamtes, das nach eigener Angabe von einem volljährigen Kind "um Berechnung seines Unterhaltsanspruches gebeten" wurde, unter der Bezeichnung "Jugendamt/Beistandschaft" an den unterhaltspflichtigen Elternteil wegen Auskunftserteilung bzw. Unterhaltsbezifferung schaffen nicht die Voraussetzungen nach § 1613 Abs. 1 BGB für eine Geltendmachung des Kindesunterhaltes für die Vergangenheit. 2. Zum Umfang der Titulierung einer ursprünglich auf einen Prozentsatz des Regelbetrags nach § 1 RegelbetragVO lautenden Jugendamtsurkunde nach Umstellung zum 1. Januar 2008 und späterer Volljährigkeit des Berechtigten.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1613 Abs. 1; BGB § 1712; BGB § 1715 Abs. 2; RegelBetrV § 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist der am ... 1992 geborene Sohn des Antragsgegners. Der Kindesunterhalt ist in einer Jugendamtsurkunde vom 22. Januar 2001 (unbefristet) in Höhe von 114,1 % des Regelbetrages nach § 1 RegelbetragVO abzüglich gemäß § 1612b BGB anrechenbaren Kindergeldes tituliert.