LAG Nürnberg - Beschluss vom 28.01.2011
7 Ta 96/10
Normen:
ZPO § 117 Abs. 1; ZPO § 119 Abs. 1; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 3100;
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 01.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1241/08

Irrtümliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei Zusammentreffen von Beendigung des Verfahrens durch Erklärung eines Widerrufsverzicht und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Versagung anwaltlicher Entschädigung bei gebührenauslösender Tätigkeit außerhalb der Beiordnung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 28.01.2011 - Aktenzeichen 7 Ta 96/10

DRsp Nr. 2011/6673

Irrtümliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei Zusammentreffen von Beendigung des Verfahrens durch Erklärung eines Widerrufsverzicht und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Versagung anwaltlicher Entschädigung bei gebührenauslösender Tätigkeit außerhalb der Beiordnung

Enthält der selbe Schriftsatz sowohl einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts als auch einen Verzicht auf ein in einem Vergleich vereinbartes Widerrufsrecht, fallen die Antragstellung und die Beendigung des Verfahrens zeitlich zusammen mit der Folge, dass Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden kann. Wird gleichwohl Prozesskostenhilfe bewilligt und der Partei ein Rechtsanwalt zur Vertretung beigeordnet, fallen wegen der Beendigung des Verfahrens keine gebührenauslösenden Tätigkeiten mehr an, die aus der Staatskasse zu zahlen wären.

1. Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 18.06.2010 werden die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Weiden vom 01.12.2008 und 04.06.2010 abgeändert.

2. Der Vergütungsfestsetzungsantrag des Rechtsanwalts J... vom 24.11.2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 1; ZPO § 119 Abs. 1; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 3100;

Gründe: