Die Parteien haben am 23. November 1979 geheiratet und damit ein am 28. Februar 1979 von der Ehefrau (Antragstellerin) nichtehelich geborenes und von dem Ehemann (Antragsgegner) anerkanntes Kind legitimiert. Durch Urteil vom 26. Oktober 1983, rechtskräftig seit dem 10. Dezember 1983, ist festgestellt, daß der Ehemann nicht der leibliche Vater des Kindes ist. In der durch einen Scheidungsantrag der Ehefrau eingeleiteten Ehesache hat das Familiengericht daher auf die Widerklage des Ehemannes die Ehe der Parteien aufgehoben, weil sich der Ehemann über eine persönliche Eigenschaft der Ehefrau geirrt habe, indem er davon ausgegangen sei, das Kind stamme von ihm. Die Berufung der Ehefrau ist ohne Erfolg geblieben (Berufungsurteil veröffentlicht FamRZ 1984, 1015 f.). Mit ihrer - zugelassenen - Revision macht sie wie in den Vorinstanzen geltend, daß der Irrtum des Ehemannes über die Abstammung des Kindes keinen Eheaufhebungsgrund darstelle.
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