Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte Kindergeld wegen Überschreitung des Jahresgrenzbetrags zurückfordern durfte.
B hatte nach bestandenem Abitur eine Ausbildung zur Bankkauffrau aufgenommen und diese am 14. Juni 2007 erfolgreich abgeschlossen. Ab Oktober 2007 nahm B ein Studium der Betriebswirtschaft in der Stadt X auf. In der Zwischenzeit vom 18. Juni 2007 bis zum 30. September 2007 war B in einem befristeten Arbeitsverhältnis als studentische Aushilfe mit ca. 40 Wochenstunden beschäftigt; ihre Einkünfte aus der Vollzeitbeschäftigung betrugen nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge insgesamt 6.006 EUR (Kindergeld-Akte, Bl. 102, 119, 137).
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