FG Köln - Urteil vom 12.03.2009
10 K 3830/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2;

Jahresgrenzbetrag, Meistbegünstigungsprinzip

FG Köln, Urteil vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 10 K 3830/08

DRsp Nr. 2009/13324

Jahresgrenzbetrag, Meistbegünstigungsprinzip

Der Kindergeldanspruch für Eltern aktiver Kinder besteht nach dem Meistbegünstigungsprinzip in Fällen, in denen die Einkünfte und Bezüge des Kindes den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen, unabhängig davon, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt (entgegen BZSt, Vfg. v. 04.07.2008 - St II 2 - S 2282 - 138/2008, DStR 2008, 1736).

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte Kindergeld wegen Überschreitung des Jahresgrenzbetrags zurückfordern durfte.

B hatte nach bestandenem Abitur eine Ausbildung zur Bankkauffrau aufgenommen und diese am 14. Juni 2007 erfolgreich abgeschlossen. Ab Oktober 2007 nahm B ein Studium der Betriebswirtschaft in der Stadt X auf. In der Zwischenzeit vom 18. Juni 2007 bis zum 30. September 2007 war B in einem befristeten Arbeitsverhältnis als studentische Aushilfe mit ca. 40 Wochenstunden beschäftigt; ihre Einkünfte aus der Vollzeitbeschäftigung betrugen nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge insgesamt 6.006 EUR (Kindergeld-Akte, Bl. 102, 119, 137).