OLG Karlsruhe - Beschluss vom 23.03.2000
2 UF 140/99
Normen:
BGB § 1666 ; SGB VIII § 33, § 34, § 35 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2000 427

Jugendamt; Kindeswohl; Hilfen zur Erziehung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.03.2000 - Aktenzeichen 2 UF 140/99

DRsp Nr. 2000/9279

Jugendamt; Kindeswohl; Hilfen zur Erziehung

»Dem aufenthaltsbestimmungsbrechtigten Jugendamt ist gem. § 1666 BGB das Antragsrecht für Hilfen zur Erziehung gem. §§ 33 - 35 SGB VIII zu übertragen, wenn andere Maßnahmen im Hinblick auf das Alter des Kindes nicht als ausreichend erscheinen, um einer ernsthaften Gefährdung des Kindeswohls entgegenzuwirken.«

Normenkette:

BGB § 1666 ; SGB VIII § 33, § 34, § 35 ;

Gründe:

I.

Auf Antrag des Stadtamts - Bezirksstelle für Sozial- u. Jugendwesen (im folgenden: Stadtjugendamt ) - vom 05.08.1997 hat das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - mit Beschluß vom 21.08.1997 - VIII 243/86 im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind geb. am 05.09.1986, der Kindesmutter, Frau entzogen und einstweilen auf das Stadtjugendamt als vorläufiger Pfleger übertragen (I, 53). Als Grund für diese Maßnahme wurde die mangelhafte Erziehung durch die Mutter sowie die schwachen schulischen Leistungen und das problematische Sozialverhalten des Jungen angeführt.