I.
Auf Antrag des Stadtamts - Bezirksstelle für Sozial- u. Jugendwesen (im folgenden: Stadtjugendamt ) - vom 05.08.1997 hat das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - mit Beschluß vom 21.08.1997 - VIII 243/86 im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind geb. am 05.09.1986, der Kindesmutter, Frau entzogen und einstweilen auf das Stadtjugendamt als vorläufiger Pfleger übertragen (I, 53). Als Grund für diese Maßnahme wurde die mangelhafte Erziehung durch die Mutter sowie die schwachen schulischen Leistungen und das problematische Sozialverhalten des Jungen angeführt.
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