OLG Hamm - Beschluss vom 13.02.2012
6 WF 13/12
Normen:
k;
Vorinstanzen:
AG Delbrück, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 225/11
AG Delbrück, vom 28.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 225/11

k

OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2012 - Aktenzeichen 6 WF 13/12

DRsp Nr. 2013/19696

k

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 28.12.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Delbrück vom 24.11. / 28.11. 2011 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Aufwendungen der Beteiligten werden nicht erstattet.

Der Antrag des Beteiligten zu 2) auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

k;

Gründe

Der Beteiligte zu 2) ist ein am 31.5.1995 geborener afghanischer Staatsangehöriger, dessen Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert sind. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Delbrück vom 19.8.2011 ist der Beteiligte zu 1) zum Vormund für den Beteiligten zu 2) bestellt worden.

Ein von dem Beteiligten zu 2) gestellter Asylantrag ist vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 9.3.2011 abgelehnt worden. Mit Bescheid vom 7.10.2011 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Bescheid vom 9.3.2011 aufgehoben und zur Begründung angeführt, dass dem damaligen Verfahren kein wirksamer Asylantrag zugrunde gelegen habe. Vor dem Verwaltungsgericht Minden ist ein Verfahren anhängig, in dem der Beteiligte zu 2) sein Begehren auf Gewährung von Asyl weiterverfolgen will.