OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.01.2003
23 U 99/02
Normen:
ZPO § 287 ; ZPO § 264 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 05.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 231/01

Kausalität zwischen einer Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts und Schaden des Mandanten - Maßgeblichkeit der voraussichtlichen Entscheidung des Familiengerichts

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.01.2003 - Aktenzeichen 23 U 99/02

DRsp Nr. 2003/5949

Kausalität zwischen einer Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts und Schaden des Mandanten - Maßgeblichkeit der voraussichtlichen Entscheidung des Familiengerichts

1. Im Rahmen der Kausalität zwischen einer Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts und einem Schaden des Mandanten, der dadurch entstanden sein soll, dass der Mandant des Rechtsanwalts einen Vertrag wegen fehlerhafter Beratung des Rechtsanwalts nicht dem Familiengericht zur vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung vorgelegt hat, kommt es im Rahmen des § 287 ZPO grundsätzlich darauf an, wie das zuständige Familiengericht tatsächlich entschieden hätte, es sei denn - wie hier -, dass der zu beurteilende Vertrag bei pflichtgemäßer Ermessensausübung nur noch eine Beurteilung zuließe. 2. Soweit ein Kläger in erster Instanz Feststellung begehrt, dass der Beklagte auf Schadensersatz wegen zukünftig entgangenen Gewinns haftet, und beantragt er in zweiter Instanz hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, Schadensersatz wegen frustierter Aufwendungen zu zahlen, handelt es sich um eine Klageänderung und nicht um einen Übergang vom Feststellungs- zum Leistungsantrag (§ 264 Nr. 2 ZPO), weil es nicht mehr um den gleichen Klagegrund (Lebenssachverhalt) geht.

Normenkette:

ZPO § 287 ; ZPO § 264 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe: