KG - Beschluss vom 11.09.2001
18 WF 198/01
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 242 § 1610 Abs. 1 § 1603 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2002, 148
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 1730/01

Kein Abzug bei überobligatorischer Erwerbstätigkeit bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigem Kind

KG, Beschluss vom 11.09.2001 - Aktenzeichen 18 WF 198/01

DRsp Nr. 2002/1288

Kein Abzug bei überobligatorischer Erwerbstätigkeit bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigem Kind

1. In den Fällen, in denen ein Elternteil vollschichtig erwerbstätig ist, obwohl er wegen der Betreuung eines Kindes dazu nicht verpflichtet wäre, kann zwar aus Billigkeitsgründen bei der Unterhaltsberechnung der Abzug eines Betreuungsbonus vom Einkommen in Betracht kommen, geht es aber um die Berechnung von Unterhalt für ein minderjähriges Kind, gelten andere Maßstäbe. Denn dem Unterhaltspflichtigen obliegt gegenüber einem minderjährigen Kind gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht, die zur Folge hat, dass alle verfügbaren Mittel für den Kindesunterhalt zur Verfügung zu stellen sind, wozu auch Einkünfte aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit gehören.2. Ein minderjähriges Kind, für das beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, muss sich dann nicht auf eine quotenmäßige Haftung des anderen Elternteils verweisen lassen, wenn ein Teil des Bedarfs auf der Basis fiktiver Einkünfte errechnet wird.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 242 § 1610 Abs. 1 § 1603 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe: