FG Niedersachsen - Urteil vom 16.06.2010
3 K 532/08
Normen:
EStG § 62; EStG § 63; EStG § 66; AO § 9; SozSichAbk Türkei Art. 33;

Kein Anspruch auf Kindergeld nach dem deutsch-türkischen Abkommen über soziale Sicherheit für ein sich in der Türkei gewöhnlich aufhaltendes oder dort wohnhaftes Kind

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.06.2010 - Aktenzeichen 3 K 532/08

DRsp Nr. 2010/18624

Kein Anspruch auf Kindergeld nach dem deutsch-türkischen Abkommen über soziale Sicherheit für ein sich in der Türkei gewöhnlich aufhaltendes oder dort wohnhaftes Kind

1. Nach §§ 62 Abs. 1, 66 EStG besteht kein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das in Deutschland weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, weil es sich zur Schulausbildung in die Türkei begeben und dort seinen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2. Für ein derartiges Kind besteht auch kein Anspruch auf Kindergeld nach dem deutsch-türkischen Abkommen über soziale Sicherheit. 3. Nach Systematik und Zweck des deutsch-türkischen Abkommens über soziale Sicherheit kommt es nicht in Betracht, dass ein deutscher Staatsangehöriger Kindergeld für seine im Ausland ansässigen Kinder beanspruchen kann.

Normenkette:

EStG § 62; EStG § 63; EStG § 66; AO § 9; SozSichAbk Türkei Art. 33;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter der Klägerin für den Zeitraum August 2004 bis Juli 2006 (24 Monate) und für den Sohn der Klägerin für den Zeitraum August 2003 bis August 2007 (49 Monate) zu Recht aufgehoben hat und ob die Klägerin für den Zeitraum September 2007 bis Mai 2008 einen Anspruch auf Kindergeld für beide Kinder hatte.