A.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Gestalt von Aufstockungsunterhalt für die Zeit ab April 2006 in Anspruch. Sie begehrte ursprünglich monatliche Zahlungen in Höhe von 209,99 EUR, beginnend mit April 2006, verteidigt in der Berufung jedoch das erstinstanzliche Urteil, mit dem der Beklagte zur Zahlung von monatlich 150,00 EUR ab April 2006 verurteilt wurde.
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