FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.02.2011
3 K 4694/10
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 65 Abs. 2; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 3; Verordnung 574/72/EWG Art. 10 Abs. 1a; Verordnung 859/2003/EG Art. 1; FGO § 46; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6;

Kein Differenzkindergeld für Drittstaatsangehörige, deren Ehemann in der Schweiz erwerbstätig ist

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2011 - Aktenzeichen 3 K 4694/10

DRsp Nr. 2011/11190

Kein Differenzkindergeld für Drittstaatsangehörige, deren Ehemann in der Schweiz erwerbstätig ist

1. Eine Drittstaatsangehörige, die gemeinsam mit ihrem Ehemann im Inland ihren Wohnsitz hat, und deren Ehemann in der Schweiz erwerbstätig ist und eine dem deutschen Kindergeld vergleichbare Kinderzulage erhält, hat auch dann keinen Anspruch auf Differenzkindergeld, wenn die in Deutschland geborenen Kinder deutsche Staatsangehörige sind (Nachfolgeentscheidung zum EuGH v. 18.11.2010, C-247/09). 2. § 65 Abs. 2 EStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 6 Abs. 1 GG, soweit eine Teilkindergeldregelung dann nicht vorgesehen ist, wenn ein Anspruch auf vergleichbare, aber geringere Leistungen an einem Beschäftigungsort im Ausland besteht.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 65 Abs. 2; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 3; Verordnung 574/72/EWG Art. 10 Abs. 1a; Verordnung 859/2003/EG Art. 1; FGO § 46; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6;

Tatbestand: