OLG Köln - Beschluss vom 13.11.2006
14 WF 220/06
Normen:
SGB XII § 90 Abs, 2 Nr. 9, Abs. 3 ; ZPO § 120 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 488
FuR 2007, 87
OLGReport-Köln 2007, 249
Vorinstanzen:
AG Waldbröl, vom 04.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 538/04

Kein Einsatz des Vermögens für gegenwärtigen Lebensbedarf

OLG Köln, Beschluss vom 13.11.2006 - Aktenzeichen 14 WF 220/06

DRsp Nr. 2007/75

Kein Einsatz des Vermögens für gegenwärtigen Lebensbedarf

»In § 90 III SGB XII ist nur der gegenwärtige Lebensbedarf (für etwa drei Monate) gemeint.«

Normenkette:

SGB XII § 90 Abs, 2 Nr. 9, Abs. 3 ; ZPO § 120 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Antragsgegnerin wurde durch Beschlüsse vom 18.1.2005 und 21.9.2005 Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren ohne Ratenzahlung bewilligt.

Aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 16.2.2006 erhielt die Antragsgegnerin 22000,- EUR, wovon ihr nach Abzug bestehender Verbindlichkeiten 18600 EUR verblieben.

Der Rechtspfleger hat am 4.9.2006 angeordnet, dass die Antragsgegnerin die auf sie entfallenden Prozesskosten zu zahlen habe.

Die Antragsgegnerin macht geltend, den Restbetrag zur Sicherung ihres künftigen Bedarfs zu benötigen, zumal sie nur 375 EUR verdienen könne und zwei am 11.10.1993 und 17.6.1997 geborene Kinder zu versorgen habe. Für den Fall einer weitergehenden Berufstätigkeit innerhalb von 48 Monaten bestehe immer noch die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu entziehen. Derzeit seien die Voraussetzungen des § 120 IV ZPO nicht erfüllt.

II. Die Beschwerde gegen die Entziehung von Prozesskostenhilfe ist zulässig (§ 127 II ZPO), aber in der Sache nicht begründet.