I. Das Mädchen S wurde am xxx von der Beteiligten zu 1, welche im November 1992 ohne eigene Ausweispapiere in das Bundesgebiet eingereist war und nach eigenen Angaben Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina ist, im Kreiskrankenhaus T. geboren. Der Geburtenbucheintrag des Standesamts T. vom 7.10.2005 enthält keine Angaben zum Kindesvater. Bereits vor der Geburt des Kindes, am 16.8.2005, hatte der deutsche Staatsangehörige F.S.J. seine Vaterschaft notariell anerkannt.
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