OLG Karlsruhe - Beschluss vom 10.10.2006
2 UF 197/06
Normen:
ZPO § 372a ; BGB § 1666 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 738
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 27.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 10/05

Kein Entzug des Sorgerechts bei Verweigerung der Blutgruppenuntersuchung des Kindes im Vaterschaftsprozess

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2006 - Aktenzeichen 2 UF 197/06

DRsp Nr. 2007/2794

Kein Entzug des Sorgerechts bei Verweigerung der Blutgruppenuntersuchung des Kindes im Vaterschaftsprozess

»Ein teilweiser Entzug des Sorgerechts in Form des Ausschlusses der gesetzlichen Vertretung der Kinder im Abstammungsprozess ist nicht erforderlich, wenn sich die allein sorgeberechtigten Mutter unberechtigt weigert, dass ihre Kinder im Vaterschaftsfestellungsprozess an einer gerichtlich angeordneten serologischen Blutgruppenuntersuchung mitwirken. Für den Fall, dass ein (vermeintliches) Weigerungsrecht ausgeübt wird, verweist § 372 a Abs. 2 ZPO vielmehr auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften der §§ 386 bis 390 ZPO; danach findet ein Zwischenstreit über die Rechtmäßigkeit der Weigerung statt.«

Normenkette:

ZPO § 372a ; BGB § 1666 ;

Entscheidungsgründe:

I.