OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.03.2006
4 UF 112/05
Normen:
BGB § 1671 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1627
Vorinstanzen:
AG Groß Gerau, - Vorinstanzaktenzeichen 73 F 1014/04

Kein gemeinsames Sorgerecht ohne verlässliche Vertrauensbasis zwischen den Eltern - Verschweigen einer HIV-Infektion

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.03.2006 - Aktenzeichen 4 UF 112/05

DRsp Nr. 2007/4298

Kein gemeinsames Sorgerecht ohne verlässliche Vertrauensbasis zwischen den Eltern - Verschweigen einer HIV-Infektion

»Die Ausübung der gemeinsamen Sorge setzt zum Wohle des Kindes voraus, dass zwischen den Eltern eine verlässliche Vertrauensbasis besteht und die Eltern miteinander kommunizieren und kooperieren können. Ist einem Elternteil wegen eines tiefgreifenden Zerwürfnisses (hier: Verschweigen einer HIV-Infektion) eine solche Kommunikation unzumutbar geworden, so kann ein gemeinsames Sorgerecht nicht mehr praktiziert werden.«

Normenkette:

BGB § 1671 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien schlossen am 14.6.2002 die Ehe. Die Antragstellerin ist O1 Staatsangehörige, der Antragsgegner besitzt die Staatsangehörigkeit von O2.