OLG München - Beschluss vom 21.11.2006
33 Wx 223/06
Normen:
BGB § 1836 Abs.1 Satz 2, 3 ; VBVG § 4 § 3 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 25
FamRZ 2007, 675
NJW-RR 2007, 513
OLGReport-München 2007, 41
Vorinstanzen:
LG München I, vom 04.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 17049/06
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 711 XVII 06374/04

Kein gerichtliches Ermessen zur Erhöhung des Stundensatzes für Betreuer nicht mittelloser Betroffener in schwierigen Fällen

OLG München, Beschluss vom 21.11.2006 - Aktenzeichen 33 Wx 223/06

DRsp Nr. 2006/29243

Kein gerichtliches Ermessen zur Erhöhung des Stundensatzes für Betreuer nicht mittelloser Betroffener in schwierigen Fällen

»Eine in das Ermessen des Vormundschaftsgerichts gestellte Erhöhung des Stundensatzes für Betreuer bei nicht mittellosen Betroffenen und besonderer Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte sieht das Vergütungsrecht anders als für den Berufsvormund nicht vor. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 3 Abs. 3 VBVG sind nicht gegeben, da weder eine planwidrige Gesetzeslücke besteht noch die zu beurteilenden Sacherhalte vergleichbar sind.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs.1 Satz 2, 3 ; VBVG § 4 § 3 Abs. 3 ;

Gründe:

I.