Streitig ist, ob dem Kläger für seinen im Ausland geborenen Sohn A für die Zeit vor dem Zuzug ins Inland Kindergeld zusteht.
Der Kläger beantragte am 21.05.2002 bei der Beklagten Kindergeld für seinen Sohn A . A war am 16.11.2001 in den Vereinigten Arabischen Emiraten geboren worden. Der Kläger hielt sich mit seiner Ehefrau im Auftrag seines privaten Arbeitgebers, der Firma X , vom August 1999 bis zum 10.05.2002 in den Vereinigten Arabischen Emiraten auf. Die gemeinsame Wohnung in 1 behielten die Eheleute in dieser Zeit bei. Sie stand ihnen dort zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung. Der Sohn des Klägers sollte ursprünglich in der Bundesrepublik Deutschland zur Welt kommen. Jedoch verzögerte sich der zunächst bis Ende 2001 befristete Auslandsaufenthalt des Klägers, da das vom Arbeitgeber übernommene Projekt nicht rechtzeitig zum Abschluss gebracht werden konnte. Tatsächlich kehrten die Eltern mit dem neugeborenen Kind erstmals im Mai 2002 nach Deutschland zurück.
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