FG Nürnberg - Urteil vom 05.02.2009
7 K 2123/07
Normen:
EStG § 62 Abs.1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 3;

Kein Kindergeldanspruch für in der Türkei schulpflichtiges Kind

FG Nürnberg, Urteil vom 05.02.2009 - Aktenzeichen 7 K 2123/07

DRsp Nr. 2009/10534

Kein Kindergeldanspruch für in der Türkei schulpflichtiges Kind

Wer über einen Wohnsitz im Inland verfügt, hat gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG für Kinder i.S. des § 63 EStG. Nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG werden jedoch Kinder nicht berücksichtigt, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet. Die Türkei zählt nicht zu den in § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG genannten Staaten.

Normenkette:

EStG § 62 Abs.1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger für seinen in der Türkei zur Schule gehenden Sohn A Kindergeld zusteht.