FG München - Urteil vom 08.04.2009
10 K 784/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 1208

Kein Pflegekindschaftsverhältnis zu einem deutlich älteren Behinderten bei Haushaltsaufnahme im Rahmen eines Projekts zum begleiteten Wohnen in der Familie

FG München, Urteil vom 08.04.2009 - Aktenzeichen 10 K 784/08

DRsp Nr. 2009/15733

Kein Pflegekindschaftsverhältnis zu einem deutlich älteren Behinderten bei Haushaltsaufnahme im Rahmen eines Projekts zum begleiteten Wohnen in der Familie

1. Nimmt eine in einer Werkstatt für Behinderte arbeitende Steuerpflichtige aufgrund einer Vereinbarung mit dem Träger des begleiteten Wohnens einen deutlich älteren Schwerbehinderten im Rahmen eines Projekts zum begleiteten Wohnen in ihrer Wohnung auf, so besteht kein "familienähnliches Band" als Voraussetzung für einen Kindergeldanspruch der Steuerpflichtigen aufgrund eines Pflegekindschaftsverhältnisses, wenn u. a. der Behinderte nicht als Familienmitglied, sondern als "Gast" behandelt werden soll und von der Steuerpflichtigen nicht eigenverantwortlich betreut und versorgt wird, sondern erhebliche Mitbestimmungs- und Kontrollrechte sowohl für den Träger des begleiteten Wohnens als auch für die für den Behinderten eingesetzte Betreuerin bestehen, und wenn die Unterbringung insgesamt gesehen ähnlich wie bei anderen Formen des betreuten Wohnens ausgestaltet ist. 2. Darüber hinaus scheidet ein familienähnliches Band auch deswegen aus, weil aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich eine ideelle Dauerbindung und ein Autoritätsverhältnis wie zwischen Eltern und Kindern entwickelt hat.

1. Die Klage wird abgewiesen.