OLG Hamburg - Urteil vom 30.01.2001
2 UF 17/00
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
DRsp I(165)309c
FamRZ 2002, 753

Kein Trennungsunterhalt für eine zuvor schon vier Mal verheiratete Frau bei nur eineinhalbmonatigem Zusammenleben

OLG Hamburg, Urteil vom 30.01.2001 - Aktenzeichen 2 UF 17/00

DRsp Nr. 2003/16351

Kein Trennungsunterhalt für eine zuvor schon vier Mal verheiratete Frau bei nur eineinhalbmonatigem Zusammenleben

Einer zum fünften Mal verheirateten Ehefrau steht kein Anspruch auf Trennungsunterhalt mehr zu, wenn die Eheleute nur anderthalb Monate zusammengelebt haben und seit ihrer Trennung bereits sieben Monate vergangen sind. Unter diesen Umständen ist der Lebensstandard der Ehefrau nicht so nachhaltig durch das Erwerbseinkommen des Ehemannes geprägt worden, dass sie sich darauf verlassen konnte, er würde noch längere Zeit für ihren eheangemessenen Unterhalt sorgen.

Normenkette:

BGB § 1361 ;

Gründe (Auszug):

Die 1947 geborene Kl., die bereits viermal verheiratet war und einen im September 1986 geborenen Sohn erzieht, heiratete am 15.4.1999 den Bekl. Dieser zog am 1.5.1999 in ihre Wohnung ein und gab ihr von seinem Nettoverdienst von 2.500 DM Wirtschaftsgeld in Höhe von 1.700 DM. Bereits einen Monat später forderte die Kl. den Bekl. auf, die Wohnung zu verlassen, und führte in der Wohnung eine strikte Trennung durch. Ende Juli 1999 zog der Bekl. aus. Die Kl. hat beantragt, den Bekl. zu verurteilen, ab Februar 2000 monatlichen Unterhalt von 800 DM zu zahlen. Das AG (FamGer.) hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. blieb ohne Erfolg.