AG Stuttgart-Canstatt, vom 24.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 1009/05
Kein Umgangsrecht mit dem Kind nach §§ 1684 Abs. 1 und 1685 Abs. 1 BGB für die leibliche Mutter nach Einwilligung zur Adoption
OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.03.2006 - Aktenzeichen 15 UF 4/06
DRsp Nr. 2006/23442
Kein Umgangsrecht mit dem Kind nach §§ 1684 Abs. 1 und 1685 Abs. 1BGB für die leibliche Mutter nach Einwilligung zur Adoption
»Der leiblichen Mutter, die die Einwilligung zur Adoption des Kindes erteilt hat, steht kein Umgangsrecht mit dem Kind nach §§ 1684 Abs. 1 und 1685 Abs. 1BGB zu. Ein jeweils mögliches Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2BGB und Auskunftsrecht nach § 1686BGB steht ihr im konkreten Fall aus tatsächlichen Gründen nicht zu.«